Ausstellerreglement

1.                           Ziele und Zweck der WEGA24

  •  Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit von Gewerbe, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben der Gemeinde Weggis
  • Werbemöglichkeit für das regionale Gewerbe
  • Werbemöglichkeit der verschiedenen Berufsverbände, Vorstellung diverser Berufe mit Lehrlingswerbung (Berufe an der Arbeit)
  • Belebung der regionalen Wirtschaft
  • Pflege persönlicher Kontakte mit Kunden und Kollegen

2.                           Anerkennung der Teilnahmebedingungen

Mit dem Ausfüllen des Anmeldeformulars auf der Website der WEGA24 anerkennt der Aussteller und seine Angestellten oder Beauftragten die vorliegenden Bedingungen als verbindlich und verpflichtet sich ferner, auch die Benützungsordnung der Mehrzweckhalle Weggis einzuhalten.

3.                           Anmeldung bzw. Abschluss des Ausstellervertrages

Das Anmeldeformular muss ordnungsgemäss ausgefüllt eingereicht werden. Der Eingang der Anmeldung ist massgebend für die Platzierung. Das Online Anmeldeformular gilt als Ausstellervertrag. Das Anmeldeformular ist bis zum angegebenen Termin einzureichen. Verspätet eintreffende Anmeldungen können nur noch im Rahmen des noch zur Verfügung stehenden Platzes berücksichtigt werden. Andernfalls werden die Anmeldungen in der Reihenfolge der obengenannten Prioritäten und gemäss dem Eingangsdatum auf eine Warteliste gesetzt und die Bewerber entsprechend orientiert. Die Anmeldung wird durch den Veranstalter bestätigt. Die Standplatzierung erfolgt durch den Veranstalter. Es wird bei der Standplatzierung darauf geachtet, dass Aussteller mit derselben Berufsgattung nicht zu nahe beieinander eingeteilt werden.

Aussteller, welche sich ungebührlich benehmen, können von der Ausstellungsleitung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. In diesem Falle verfallen die Standkosten inklusive aller anfallenden Nebenkosten zugunsten der Ausstellung.

4.                           Zulassung

Als Aussteller kommen Mitglieder des Gwärb Weggis, Dienstleistungsbetriebe und Vereine in Betracht.

  1. Priorität: Mitglieder des Gwärb Weggis
  2. Priorität: Mitglieder eines Gewerbevereins der umliegenden Gemeinden

Das OK entscheidet allein und endgültig nach obengenannten Prioritäten über die Zulassung von Firmen.  Der Messeveranstalter ist berechtigt, eine Beschränkung der beantragten Platzfläche sowie der angemeldeten Ausstellungsobjekte vorzunehmen. Besondere Platzwünsche können als Bedingung für eine Beteiligung nicht anerkannt werden.

5.                           Zuteilung der Standfläche und des Standortes

Die Zuteilung der Standfläche und des Platzes wird durch den Messeveranstalter vorgenommen. Er erstellt aufgrund der im Ausstellervertrag gewünschten Standfläche Platzierungspläne, aus denen die individuelle Standzuteilung des Ausstellers ersichtlich ist. Die Platzierung wird dem Aussteller unter Beilage des Planes mitgeteilt.

Standgestaltung

  • Die Gestaltung der Ausstellungsfläche ist Sache des Ausstellers. Die Beschaffung des notwendigen Mobiliars ist Sache des Ausstellers.
  • Der Aufbau und das Einrichten des Standes haben so zu geschehen, dass der gesamte Ablauf der Ausstellung nicht gestört wird. Die Aussteller haben sich beim Auf- und Abbau an die von der Leitung vorgeschriebenen Termine zu halten. Falls eine längere Aufbauzeit benötigt wird, hat der Aussteller eine schriftliche Bewilligung einzuholen.
  • Der Aussteller hat dafür besorgt zu sein, dass die Ausstellungsgänge freigehalten werden. Dekorationsmaterial, Kisten und übriges Verpackungsleergut ist vor der Eröffnung durch eigenes Personal aus der Ausstellungshalle zu entfernen.
  • Zusätzliche Dienstleistungen wie Strom oder spezielle Wünsche werden mittels Anmeldeformular bestellt.
  • Sämtliche Messestände sind durchgehend mit einer einheitlich beschrifteten Blende versehen. Die Beschriftung erfolgt durch den Veranstalter.
  • In der Turnhalle darf nur Ausstellungsgut präsentiert werden, welches den Turnhallenboden mit Sicherheit nicht beschädigt. Bei Unklarheiten muss man sich zwingend mit dem Veranstalter absprechen, damit spezielle Massnahmen getroffen werden können.
  • Zur Gestaltung der Ausstellungsstände darf kein feuergefährliches Material wie Schilf, Strohmatten, Papier etc. verwendet werden. Für Deckenbespannungen dürfen nur schwer entflammbare Stoffe gebraucht werden.
  • Es ist keine Musik oder Emissionen in den einzelnen Ständen erlaubt, die in ihrer Lautstärke die anderen Aussteller oder das Rahmenprogramm stören.
  • Die Standfläche und Innenbereiche der Hallen sind während der Ausstellung durch die Aussteller selbst zu reinigen und in Ordnung zu halten. Die Reinigung der Aussenbereiche und die Abfallentsorgung wird vom Veranstalter besorgt. Es ist nicht gestattet, giftige oder umweltbelastende Materialien unter den Normalabfall zu mischen.
  • Plätze im Freien werden ohne jegliche Einrichtung als Bodenfläche vermietet, Strom- und Wasseranschlüsse sind nach Rücksprache möglich.

6.                           Betrieb der Ausstellung

 

  • An den Ständen sind Direktverkäufe und Bestellungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Das Gleiche gilt für die Abgabe von Mustern, Kundengeschenken und Getränken. Erlaubt sind ausschliesslich Getränke und Gebäck in Form eines Apéros. Die Abgabe und der Verkauf von Speisen und Getränken, welche mit der Gastronomie konkurrenzieren, sind untersagt.
  • Preis-, Gewichts- und Verbrauchsanschriften an den Produkten sind aufgrund der entsprechenden Gesetze und Verordnungen vorzunehmen.
  • Maschinen, Apparate und Werkzeuge können vorgeführt werden. Es dürfen jedoch nur Objekte sein, welche in Bezug auf Unfallverhütung den Vorschriften der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) entsprechen.
  • Bei Geruchsemissionen kann vom Aussteller verlangt werden, auf eigene Kosten eine Abzugsvorrichtung einbauen zu lassen.

 

7.                           Zahlungsbedingungen

Nach abgeschlossener Standzuteilung wird dem Aussteller die gesamte Stand- und Platzmiete in Rechnung gestellt. Diese ist bis zum 31. August 2024 ohne Abzug zahlbar.

Die Ausstellungsleitung behält sich vor, Stände derjenigen Aussteller, welche die Standgebühr nicht termingemäss entrichten, an andere Interessenten weiterzugeben.

8.                           Rücktritt vom Ausstellervertrag

Firmen, die sich verbindlich angemeldet haben, können aus dem Vertragsverhältnis nicht entschädigungslos entlassen werden. In diesem Falle hat der Aussteller eine Abfindung von CHF 500.- zu bezahlen. Kann der betreffende Stand nicht weitervermietet werden, hat der Aussteller den ganzen Mietausfall zu bezahlen.

9.                           Ausstellungszeitung

Der Aussteller hat die Möglichkeit, in der Ausstellungszeitung ein Inserat zu platzieren. Die dazu notwendigen Informationen und Preise werden den Ausstellern zugestellt.

10.                     Versicherungen

a) Risikoversicherung

Die Aussteller sind verpflichtet, Ausstellungsgüter sowie Einrichtungs- gegenstände aller Art gegen Risiko (Feuer, Elementar, Diebstahl und Transportschäden) selbst zu versichern. Die Ausstellungsleitung hat bei einer von ihr frei wählbaren Versicherungsgesellschaft eine General-Police für die Ausstellung abgeschlossen. Jeder Aussteller hat die Möglichkeit, eine den Erfordernissen entsprechende Zusatzversicherung zu beantragen.

b) Haftpflichtversicherung

Jeder Aussteller hat sich für die Schäden, welche er selbst oder von ihm beauftragte Dritte, gleich aus welchem Grunde, an deren Ständen, am Eigentum der Ausstellung oder am Leben und Besitz Dritter verursacht, aufzukommen. Die Ausstellungsleitung lehnt jegliche Haftung für Schäden an ausgestellten Gütern ausdrücklich ab.

c) Haftpflicht, Haftungsausschluss der Veranstalterin

Der Aussteller ist verpflichtet, an seinen ausgestellten und in Betrieb befindlichen Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, welche den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Aussteller haftet für Personen- und/oder Sachschäden, die durch Auf- und/oder Abbau seines Standes oder durch seine Ausstellungsgüter entstehen. Die Ausstellungsleitung hat eine Haftpflichtversicherung für eine gesetzliche Haftung abgeschlossen. Sie übernimmt jedoch keine Obhutpflicht für Ausstellungsgüter und/oder Standeinrichtungen und schliesst jede Haftung für etwelche Schäden und/oder Abhandenkommen aus. Der Haftungsausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmassnahmen keinerlei Einschränkungen.

 

11.                     Ordnungsmassnahmen und Vorschriften

  • Das OK überprüft die Einhaltung dieses Reglements. Ihre Anweisungen sind strikte zu befolgen.
  • Innerhalb des Veranstaltungsareals wie auch auf den besetzten Freigeländen hat das OK das Hausrecht. Den Anordnungen ihrer Organe, der bevollmächtigten Beamten, der Feuerpolizei und den amtlichen Stellen sind unbedingt Folge zu leisten.
  • Der Aussteller verpflichtet sich, alle bau- und/oder feuerpolizeilichen, gewerbebehördlichen, lebensmittel- polizeilichen und sonstigen Bestimmungen, Gesetze und Verordnungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinde zu erfüllen, den getroffenen behördlichen Verfügungen sofort nachzukommen und in vollen Umfang zu erfüllen.

12.                     Gerichtsstand

In Fällen von Differenzen aller Art gilt als Gerichtsstand Weggis.

13.                     Allgemeines

Falls die "WEGA24" aus irgendwelchen Gründen (z.B. höhere Gewalt etc.) auf die Durchführung der Messe verzichtet, steht den Ausstellern kein Anspruch auf eine Rückerstattung der Stand- und Platzmiete oder auf einen Schadenersatz zu. Der Messeveranstalter kann die Einnahmen aus den Stand- und Platzmieten allen Ausstellern anteilsmässig zurückerstatten, falls ihm dies trotz den anfallenden Kosten möglich ist.

Die Aussteller sind verpflichtet, während den offiziellen Öffnungszeiten die Stände durchgehend zu betreuen.

OK WEGA24

Gwärb Weggis, Weggis, 29. November 2023